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Zivilstandsereignisse im Ausland

Wenn Sie im Ausland heiraten, ein Kind zur Welt bringen, sich scheiden lassen oder ein anderes Zivilstandsereignis haben, müssen Sie das Ereignis in der Schweiz anerkennen lassen, damit es hier rechtsgültig ist.

Ein Zivilstandsereignis im Ausland ist in der Schweiz nicht automatisch rechtsgültig. Die Aufsichtsbehörde muss die entsprechenden Dokumente zuerst prüfen und anerkennen. Als Schweizer Bürger/in müssen Sie die Ereignisse melden und die nötigen Dokumente besorgen.

Wenn Ihr Heimatort im Kanton Bern liegt, ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern für Sie und Ihre ausländischen Familienangehörigen zuständig. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen sich an die Aufsichtsbehörde des Kantons wenden, in dem sie wohnen.

Zivilstandsereignisse sind zum Beispiel:

  • Heirat und Scheidung
  • Eingetragene Partnerschaft und deren Auflösung
  • Geburt eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Kindesanerkennung
  • Namensänderung oder Namenserklärung
  • Todesfall

Ein Ereignis im Ausland wird für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt,

  • wenn es nach dem ausländischen Recht vor Ort gültig zustande gekommen ist.
  • wenn die Verfahrensrechte gewahrt wurden.
  • wenn Sie das Ereignis nicht mit der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt haben, die Vorschriften des schweizerischen Rechts zu umgehen.
  • wenn es nicht im Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden steht.

So gehen Sie vor

Schritt
1

Wenden Sie sich an Ihre Schweizer Vertretung vor Ort. Die Mitarbeitenden geben Ihnen Auskunft, wo Sie Ihre Dokumente einreichen müssen, welche Formalitäten nötig sind und ob je nach Land weitere Beilagen verlangt werden.

Schweizer Vertretungen im Ausland

Schritt
2

Reichen Sie Ihre Dokumente bei der Schweizer Vertretung ein. Geben Sie dabei immer Ihren Heimatort und Ihren Wohnort bekannt. Diese Angaben sind wichtig, damit Ihr Anliegen an die richtige Stelle weitergeleitet wird.

  • Bei Personen mit Heimatort im Kanton Bern und deren ausländischen Familienangehörigen ist die Aufsichtsbehörde im Kanton Bern zuständig.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die Aufsichtsbehörde des Kantons zuständig, in dem die Person wohnt.

Link kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Schritt
3

Die Schweizer Vertretung leitet Ihre Dokumente an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter, die sie prüft und anerkennt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde beantwortet Ihnen auch Fragen zum Verfahren. Sie erhalten keine automatische Benachrichtigung über den Abschluss.

Bitte beachten Sie, dass der Prozess in der Regel mehrere Wochen oder Monate dauert.

Schritt
4

Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens können Sie beim Zivilstandsamt Dokumente zum Nachweis der Anerkennung bestellen, wenn Sie diese brauchen.

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