Wenn ein Kind geboren wird, müssen Sie es anmelden und dabei einige Dinge beachten. Hier finden Sie eine Übersicht zu den wichtigen Fragen.
Anmeldung und Dokumente
Wenn Ihr Kind in einem Spital oder in einem Geburtshaus geboren wird, erfolgt die Meldung beim zuständigen Zivilstandsamt durch die Institution. Ihr Spital oder Ihr Geburtshaus werden Ihnen mitteilen, welche Dokumente Sie dorthin mitbringen müssen.
Kommt Ihr Kind zuhause zur Welt, muss es die Ärztin oder der Arzt, die Hebamme oder der Entbindungspfleger, jede andere bei der Geburt anwesende Person oder die Mutter innert drei Tagen nach der Geburt beim Zivilstandsamt des Geburtsorts anmelden.
Unterlagen einreichen
Bei der persönlichen Anmeldung müssen folgende Dokumente beim Zivilstandsamt vorgelegt werden:
- Identitätsnachweis (Pass und/oder Identitätskarte)
- Geburtsmeldung von Arzt, Ärztin oder Hebamme
- Wenn vorhanden: Familienausweis zur Aktualisierung
Ausländische Staatsbürger/innen
Wenn Sie ausschliesslich eine ausländische Staatsbürgerschaft haben und bisher kein Zivilstandsereignis in der Schweiz hatten, sind Sie unter Umständen noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister erfasst. Ein Zivilstandsereignis ist zum Beispiel eine frühere Geburt oder eine Heirat.
Je nach Staatsangehörigkeit, Geburtsort und Zivilstand der Eltern werden unterschiedliche Dokumente benötigt.
Kontaktieren Sie frühzeitig das Zivilstandsamt des voraussichtlichen Geburtsorts.
Geburtsurkunde
Das Zivilstandsamt stellt Ihnen auf Wunsch eine Geburtsurkunde aus. Die Gebühr beträgt CHF 30.00 zuzüglich Portokosten.
Familienname
Folgende Punkte müssen Sie bei der Wahl des Familiennamens für Ihr erstes gemeinsames Kind beachten.
Vornamen
Folgende Punkte müssen Sie beachten bei der Wahl der Vornamen für Ihr Kind.
Bürgerrecht
Ausländische Staatsangehörigkeit
Erkundigen Sie sich beim Konsulat oder der ausländischen Botschaft des entsprechenden Landes. Wir können keine Auskunft über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit geben.
Vaterschaft
Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt automatisch ihr Ehemann als der Vater. Das gilt auch, wenn das Kind innert 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns geboren wird.
Sind Sie als Vater eines Kindes nicht mit der Mutter verheiratet, müssen Sie Ihr Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Erst dann gelten Sie auch rechtlich als Vater.